Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Tabelle Verhinderungspflege

PflegebedürftigkeitLeistungen bei Verhinderungspflege
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 – 51.612 Euro für bis zu 6 Wochen
2.416 Euro mit Kurzzeitpflege Umwidlungsregelung

Verhinderungspflege durch Pflegedienste:

Die pflegerischen Leistungen können von  einem zugelassenen Pflegedienst ausgeführt werden.
Oftmals ist es schwer, im Angehörigenkreis eine kompetente und mit allen pflegerischen Tätigkeiten vertraute Person zu finden, die auch in Krisensituationen professionell reagieren kann.
Daher nehmen pflegende Angehörige häufig zugelassene Pflegedienste in Anspruch, um die Pflegebedürftigen während ihrer Abwesenheit in sicherer Obhut zu wissen .    

  • Arzt- und Behördenbegleitung bei Verhinderung der Pflegeperson / Begleitungen Begleitung zu Behörden- und Arztterminen, Arztbesuche, Arztgespräch, zu einem Treffen oder zu einer Veranstaltung, Beobachtung, (auch im Auftrag der Angehörigen oder Betreuer) .
  • Zeitliche Betreuung ohne feste Inhalte, Unterstützung/Aktivitäten in der häusliche  Umgebung, Aktivierungsmaßnahmen  für die Organisation persönlich benötigter Hilfestellungen