Entlastungsleistungen

Entlastungsleistungen § 45b

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1-5), die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 1 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Leistungen von zugelassenen Pflegediensten (von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 aber nicht für körperliche Pflegeleistungen), zum Beispiel pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Betreuung und Beschäftigung, Alltagsgestaltung, bei der Wahrnehmung sozialer Kontakte, Haushaltsführung, Reinigen der Wohnung, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten
  • Ausschließlich bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für körperliche Pflegeleistungen zugelassener Pflegedienste eingesetzt werden.
  • Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung
  • Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html

Umwandlungsanspruch ( %40 )

Wird der Betrag für die ambulanten Pflegesachleistungen nicht verbraucht, kann er auch für Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung eingesetzt werden. Dann können maximal 40% des Sachleistungsbetrags des entsprechenden Pflegegrades umgewandelt werden.

Pflege­sachleistungenUmwandlungsanspruchBetrag
Pflegegrad 1125 €
Pflegegrad 2724 €289,60 €414,60 €
Pflegegrad 31.363 €545,20 €670,20 €
Pflegegrad 41.693 €677,20 €802,20 €
Pflegegrad 52.095 €838 €963 €

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich . Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

Beispiele Für die Entlastungsleistungen

1. Betreuungsangebote – Pflegedienste

  • Unterstützung beim Organisieren des Alltags
  • Servicefahrten-Beschaffungen-Besorgungen
  • Hilfe bei Anträgen

2. Haushaltshilfe und Unterstützung im Alltag

Hilfe im Haushalt wie Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen

3. Demenzcafe Angebote

Die Kosten für die Demenz Café können mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

4. Tagespflege und Kurzzeitpflege Angebote

Der Aufenthalt in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gilt als Entlastungsleistung und kann mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat verrechnet werden.

5. Nachbarschaftshilfe

Dieser Entlastungsbetrag kann auch für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden, sofern der Nachbarschaftshelfer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sein Angebot dadurch anerkannt wird.

Wer privat durch einen Nachbarn unterstützt wird, der die Anforderungen nicht erfüllt und somit nicht anerkannt ist, erhält dafür normalerweise keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. 

Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach Landesrecht

Um die Nachbarschaftshilfe beispielsweise über den 125 Euro Entlastungsbetrag zu entschädigen, muss eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen. Damit kann die Nachbarschaftshilfe anerkannt werden. Dabei können folgende Punkte – abhängig vom Bundesland – wichtig sein:

Bevor Sie beginnen, sollten Sie im ersten Schritt prüfen, ob Sie grundsätzlich als Nachbarschaftshelfer infrage kommen. Dafür müssen Sie in den meisten Bundesländern folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Ehrenamt: Sie unterstützen ehrenamtlich gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung. Somit besteht kein Beschäftigungsverhältnis, das mit einer Lohnzahlung einhergeht.
  • Anderer Haushalt: Sie wohnen nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person.
  • Keine Verwandtschaft: Es darf keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad vorliegen. Das schließt folgende Personen aus: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister ebenso Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen.
  • Keine Pflegeperson: Sie dürfen nicht gleichzeitig als eingetragene Pflegeperson tätig sein.
  • Grundqualifikation: In vielen Bundesländern wird eine Grundqualifikation vorausgesetzt, mit der Sie Fachkenntnisse nachweisen. Hierfür besuchen Sie in der Regel eine Schulung. Die Dauer und der Themenschwerpunkt können je nach Bundesland variieren.