Alle Pflegeleistungen
Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege: |
(Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen, Tagespflege, jährliche Kurzzeitpflege, jährliche Verhinderungspflege, wohnraumverbessernde Maßnahmen) |
Gesamt Budget / Jahr |
Pflegegrad 1 – 5.980,00 € |
Pflegegrad 2 – 21.264,00 € |
Pflegegrad 3 – 31.320,00 € |
Pflegegrad 4 – 37.284,00 € |
Pflegegrad 5 – 43.956,00 € |
Details zu den einzelnen Leistungen: 1. PFLEGEGELD Pflegegrad 2 316,00 € Pflegegrad 3 545,00 € Pflegegrad 4 728,00 € Pflegegrad 5 901,00 € 2. JÄHRLICHE VERHINDERUNGSPFLEGE (Izin Parasi) nach § 39 SGB XI Pflegegrad 2,3,4,5 1.612,00 € (Umwidmungsregelung 2418,00 €) |
3. BERATUNGSNACHWEIS nach § 37 Absatz 3 Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. |
4. PFLEGEHILFSMITTEL (Pflegebox): nach § 40 SGB XI Pflegegrad 1,2,3,4,5 40,00 € / Monat 5. ENTLASTUNGSLEISTUNGEN / Betreuung nach § 45b SGB XI Pflegegrad 1,2,3,4,5 125,00 € / Monat 6. HAUSNOTRUF Hausnotrufgerät 25,50€* monatlich *Bei Pflegegrad 0,00€ 7. PFLEGESACHLEISTUNGEN (Pflegedienst-je Monat) Pflegegrad 1 – Pflegegrad 2 724,00 € Pflegegrad 3 1.363,00 € Pflegegrad 4 1.693,00 € Pflegegrad 5 2.095,00 € 8. WOHNRAUMVERBESSERNDE MASSNAHMEN nach § 40 SGB XI Pflegegrad 1,2,3,4,5 4.000,00 € 9. JÄHRLICHE KURZZEITPFLEGE (HEIM-Jährlich) Pflegegrad 2,3,4,5 1.774,00 € – mit nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro 10. TAGES- UND NACHTPFLEGE (je Monat) Pflegegrad 2 689,00 € Pflegegrad 3 1.298,00 € Pflegegrad 4 1.612,00 € Pflegegrad 5 1.995,00 € |
Alle Leistungen weitere Informationen: |
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1. PFLEGEGELD Pflegegrad 2 316,00 € Pflegegrad 3 545,00 € Pflegegrad 4 728,00 € Pflegegrad 5 901,00 € |
2. JÄHRLICHE VERHINDERUNGSPFLEGE (Izin Parasi) nach § 39 SGB XI Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt, Erholung benötigt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege (YEDEK BAKICI). Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Pflegegrad 2 – 5 1.612 bis 2418 Euro für bis zu 6 Wochen |
3. Kostenfreie Pflegeberatung Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen schnellen Überblick zur persönlichen Orientierung: Pflegegrad 1 1 x pro Halbjahr wenn gewünscht Pflegegrad 2 & 3 1 x pro Halbjahr Pflegegrad 4 & 5 1 x pro Vierteljahr |
4. Kostenfreie Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € monatlich. Jetzt Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz zum Nulltarif bestellen. Vorteile ! ! ! – Jederzeit kündbar , – Kostenlose monatliche Lieferung – Kein Risiko ! 100%ige Kostenübernahme – Keine Mindestvertragslaufzeit, keine versteckten Kosten! – Ohne Rezept des Arztes ! – Sie zahlen keinen einzigen Cent ! Welche Voraussetzungen muss ich für die kostenlose PFLEGEBOX erfüllen? – Sie haben einen anerkannten Pflegegrad (1,2,3,4,5) – Sie leben in einem häuslichen Umfeld – Sie werden mindestens von einer Person gepflegt |
5. ENTLASTUNGSLEISTUNGEN / Betreuung nach § 45b SGB XI – Leistungen von zugelassenen Pflegediensten (von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 aber nicht für körperliche Pflegeleistungen), zum Beispiel pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Betreuung und Beschäftigung, Alltagsgestaltung, bei der Wahrnehmung sozialer Kontakte, Haushaltsführung, Reinigen der Wohnung, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten Ausschließlich bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für körperliche Pflegeleistungen zugelassener Pflegedienste eingesetzt werden. – Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung – Leistungen der Tages oder Nachtpflege – Leistungen der Kurzzeitpflege |
6. Kostenfreie Hausnotruf / HAUSNOTRUF für Zuhause 25,50€* monatlich *Bei Pflegegrad 0,00€ HAUSNOTRUF (3in1) für Zuhause und unterwegs 55,00€* monatlich *Bei Pflegegrad 29,50€ – Hausnotrufgerät Sender (Armband oder Halskette) – Notrufzentrale (24 Std. an 365 Tagen im Jahr) – Einleitung der Hilfsmaßnahmen |
7. PFLEGESACHLEISTUNGEN (Pflegedienst) – Grundpflege Pflegegrade 1 bis 5 – Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – Körperpflege, Ganzwaschung , Teilwaschung – Lagerung – Hilfe beim Anziehen |
8. Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen- Badumbau § 40 SGB XI Grundvoraussetzung für eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad. Darüber hinaus müssen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen generell eines von drei Kriterien erfüllen. – Die Maßnahmen ermöglichen die häusliche Pflege überhaupt erst. – Die Umbauten erleichtern die häusliche Pflege erheblich und verringern die Belastung für den – Pflegebedürftigen bzw. die Pflegepersonen. – Die Umbaumaßnahmen ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung. |
9. JÄHRLICHE KURZZEITPFLEGE (HEIM-Jährlich) Ist jemand nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa während einer Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, so kommt eine Kurzzeitpflege in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung in Betracht. . Es besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege u. U. verdoppelt werden. |
10. TAGES- UND NACHTPFLEGE (je Monat) Die Tagespflege oder die Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige wird zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in vollem Umfang beansprucht werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht. |